Grundsatzbeschluss

Stattdessen fasste der Gemeinderat am 28. Juni 2018 den Grundsatzbeschluss für eine Erhaltungssatzung (nach §172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und beauftragte die Verwaltung, eine solche auszuarbeiten bzw. ausarbeiten zu lassen.

 

Aus der damaligen Begründung:

„… Auch insbesondere für Investoren ist unsere Gemeinde attraktiv geworden. Der Abriss und der komplette Neubau löst zunehmend die bisher vorherrschende Praxis der Umnutzung von Wirtschaftsgebäuden zu Wohnzwecken ab. Davon betroffen ist auch der historische Ortskern von Ebringen. Werden alte Gebäude abgerissen, so müssen Neubauten nach §34 beurteilt werden. Der Erhalt der ortstypischen historischen Gebäude geht somit nach und nach verloren. (…) es besteht zunehmend die Gefahr, dass durch Neubauten das Ortsbild sehr verändert wird und das historische Orts- und Straßenbild unwiederbringlich verloren geht.“

 

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